Allgemeine Einkaufsbedingungen,

der NETINERA Deutschland GmbH, ihrer verbundenen Unternehmen sowie der ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH Eisenbahngesellschaft mbH und der ODIG Ostdeutsche Instandhaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt), Stand Februar 2026

1. Allgemeine Bestimmungen

  • Verbundene Unternehmen der NETINERA Deutschland GmbH sind insbesondere aber nicht ausschließlich die Die Länderbahn GmbH DLB, die vlexx GmbH, die metronom Eisenbahngesellschaft mbH, die Osthannoversche Eisenbahnen AG, sowie die erixx GmbH und die erixx Holstein GmbH.
  • Für alle Bestellungen und Aufträge des Auftraggebers, unabhängig von der Art und Weise des Bestellvorgangs, gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Davon abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers sind für den Auftraggeber nicht bindend. Letzteres gilt auch, wenn der Auftraggeber den Bedingungen des Auftragnehmers nicht widerspricht oder der Auftragnehmer angibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen, oder die Ware durch den Auftraggeber entgegengenommen wird.
  • Für alle Arten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen, gelten die speziellen Bedingungen der „Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen“   -   ADSp   2017    (www.dslv.org).
  • Im Übrigen bedürfen andere Bedingungen und Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
  • Die vollständige Übertragung oder Untervergabe der bestellten Lieferungen und Leistungen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

2. Bestellung, Auftragsbestätigung

  • Bestellungen und ihre etwaigen Abänderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden, mündlich erteilte Aufträge und Abänderungen des einmal geschlossenen Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  • Der Auftraggeber ist bis zur schriftlichen Bestätigung der Annahme des Auftrags/der Bestellung durch den Auftragnehmer jederzeit zum Widerruf des Auftrags/der Bestellung berechtigt.
  • Der Auftragnehmer wird den Auftrag/die Bestellung unverzüglich, i.d.R. aber innerhalb von 5 Arbeitstagen, unter Angabe des Geschäftszeichens des Auftraggebers schriftlich bestätigen.

3. Liefergegenstand, Qualität, Compliance

  • Der Liefergegenstand entspricht zum Zeitpunkt der Übergabe den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der Auftragnehmer darf Übergangsregelungen zu technischen Normen nur dann anwenden, wenn dies ausdrücklich und konkret, d.h. unter Benennung der konkreten Norm samt Übergangsregelung, vorher mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart worden ist.
  • Sofern mit Lieferungen und Leistungen Zulassungen bei Behörden, wie z.B. dem Eisenbahnbundesamt, erforderlich sind, so obliegt deren Einholung dem Auftragnehmer. Genehmigungen und Zulassungen müssen unbefristet und uneingeschränkt mit Blick auf den vereinbarten oder erkennbaren Verwendungszweck gültig sein.
  • Ist der Verwendungszweck der Lieferung/Leistung dem Auftragnehmer bekannt oder für ihn erkennbar, so ist der Auftragnehmer zum Hinweis gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, wenn der Verwendungszweck mit der Lieferung/Leistung nicht erreicht werden kann bzw. gefährdet ist.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine etwaigen Unterlieferanten von den Grundsätzen des NETINERA Ethikkodex, der NETINERA Antikorruptionsrichtlinie sowie des NETINERA International Compliance Program in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung (abrufbar unter www.netinera.de) Kenntnis zu nehmen und diese einzuhalten.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle anwendbaren Exportkontrollvorschriften und Sanktionen, einschließlich der von der Europäischen Union, den Vereinten Nationen und anderen zuständigen Behörden verhängten Sanktionen oder Embargos, strikt einzuhalten. Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass keine Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen gegen diese Sanktionen oder Embargos verstoßen. Im Falle eines Verstoßes wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren und bei der Untersuchung und Behebung des Verstoßes vollumfänglich kooperieren. Verstöße gegen diese Klausel berechtigen den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine etwaigen Unterlieferanten zur Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes  (www.bgbl.de) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes beim Auftragnehmer zu überprüfen. Die Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie der NETINERA ist abrufbar unter www.netinera.de.
  • Alle elektronischen Bauteile müssen entsprechend der Europäischen Richtlinie „RoHS“ in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung (eur-lex.europa.eu) einen Konformitätsnachweis besitzen und dieser muss dem Auftraggeber auf Anfordern zugestellt werden.
  • Alle zu liefernden Waren müssen entsprechend der Europäischen Richtlinie „REACH“ in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung (eur-lex.europa.eu) angemeldet und zugelassen sein. Das erweiterte Material Safety Data Sheet (MSDS) muss bei Anlieferung der Waren an den Auftraggeber übergeben werden.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Transport-und Umverpackungen kostenlos entsprechend der Verpackungsverordnung zurückzunehmen bzw. er erbringt den schriftlichen Nachweis bei Vertragsabschluss, dass die verwendeten Verpackungen in einem zugelassenen Verpackungsrücknahmesystem lizensiert sind und die Entsorgungskosten dadurch schon bezahlt sind. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Verpackungen auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen.
  • Der Lieferung ist neben dem Lieferschein ein Werksprüfzeugnis nach EN 10204 beizufügen, in dem vorgegebene Kenndaten aufgeführt sind. Erstlieferungen ist ein Erstmusterprüfbericht beizufügen.
  • Bei der Lieferung von Maschinen und Anlagen hat der Auftragnehmer eine Risikobeurteilung gemäß der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Fassung (eur-lex.europa.eu) kostenfrei mitzuliefern, sofern die zu liefernden Maschinen und Anlagen unter diese EU-Maschinenrichtlinie fallen.
  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen Ursprungsnachweis der zu liefernden Ware zu führen. Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer seine Angaben zum Ursprung der Waren mittels eines von der Zollstelle bestätigten Auskunftsblatts nachzuweisen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
  • Die Einhaltung der in dieser Ziffer 3 genannten Regelwerke gilt als Vereinbarung der Beschaffenheit der Leistung. Im Falle des Verstoßes, liegt ein in der Leistung innewohnender Mangel vor.

4. Liefertermine und Vertragsstrafe

  • Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit Zustimmung des Bestellers zulässig.
  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich eine mögliche Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins ergibt.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle des Verzugs mit dem vertraglich vereinbarten Liefertermin eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettoauftragssumme pro Werktag des Verzugs, höchstens jedoch 5% der Nettoauftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Sind mehrere Liefergestände/Werke zu unterschiedlichen verbindlichen Terminen in einem Auftrag verbunden, so beziehen sich die Prozentsätze auf die Nettoauftragssumme des jeweils betroffenen Liefergegenstands/Werks. Das Recht des Auftraggebers, vom Vertrag zurückzutreten und/oder weitergehende Ansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt. Etwaige verwirkte Vertragsstrafen aufgrund desselben Sachverhalts werden auf Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer angerechnet.
  • Vertragsstrafen können auch ohne entsprechenden Vorbehalt bei der Entgegennahme/Abnahme der Lieferung/Leistung bis zur Schlusszahlung, d.h. bei Teillieferungen bis zum vollständigen Zahlungseingang auf die letzte Lieferung, verlangt werden.

5. Verpackung, Lieferschein, Anzeige der Lieferung

  • Lieferungen sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Verpackungs- und Versandvorschriften sind dabei einzuhalten.
  • Jeder Lieferung sind Lieferscheine und Packzettel beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Auftragsnummern und die in der Beauftragung geforderten Kennzeichnungen des Auftraggebers anzugeben.
  • Spätestens am Versandtag ist dem Auftraggeber eine Versandanzeige in Textform zu übersenden.
  • Der Auftragnehmer steht für Mehrkosten des Auftraggebers ein, die dem Auftraggeber aus der Nichtbeachtung der vorstehenden Spiegelstriche dieser Ziffer 5 erwachsen.

6. Gefahrtragung, Entgegennahme/Abnahme der Ware

  • Die Gefahr geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn ihm die Lieferung/Leistung übergeben wurde.
  • Mit Gefahrübergang erwirbt der Auftraggeber das Eigentum an der Ware ohne Vorbehalt irgendwelcher Rechte für den Lieferanten.
  • Fälle höherer Gewalt, Streiks oder Aussperrung suspendieren die Pflicht des Auftraggebers, die Lieferung/Leistung entgegenzunehmen.
  • Die Übergabe erfolgt zu den ordentlichen Geschäftszeiten unverzüglich nach Erhalt bzw. Inbetriebnahme, sofern die Ware vertragsgemäß ist.
  • Etwaige Untersuchungspflichten des Auftraggebers bei Lieferung beschränken sich auf eine unverzügliche Sichtprüfung der gelieferten Ware, dort auf Beschädigungen der Verpackung oder äußerlich erkennbare Mängel, sowie auf eine Prüfung, ob die gelieferte Ware nach Art, Typ und Menge der Bestellung entspricht.
  • Soweit der Auftraggeber zu einer unverzüglichen Rüge verpflichtet ist, können verdeckte Mängel und andere Mängel innerhalb von 2 Wochen jeweils nach Entdeckung gerügt werden.
  • Die Durchführung einer Wareneingangsprüfung entbindet den Lieferanten nicht von der Pflicht zur Lieferung einwandfreier Produkte.

7. Preise, Rechnung und Zahlung

  • Die vereinbarten Preise verstehen sich als pauschale Festpreise frei Erfüllungsort inkl. Verpackungs- und Versandkosten sowie aller Haupt- und Nebenleistungen.
  • Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere einer Speditionsversicherung, werden vom Auftraggeber nicht übernommen. Der Auftraggeber ist SLVS-Verzichtskunde.
  • Zahlungen erfolgen nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen nach vollständigem und ordnungsgemäßen Wareneingang und Erhalt einer prüffähigen Rechnung per Überweisung auf das vom Auftragnehmer benannte Konto mit 3,5 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
  • Etwaige An- und Zwischenzahlungen bedeuten keine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit der Leistung.
  • Rechnungen sind mit Bezug auf die (SAP)Bestellnummer und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung als E-Rechnung (XML-Format) an folgende E-Mail-Adresse zu senden: E-Mail. Bis zum 31.12.2026 können Rechnungen abweichend hiervon in einem gültigen .pdf-Format an folgende E-Mailadresse gesendet werden: E-Mail.
  • Andere Rechnungseingänge/-formate werden nicht akzeptiert.

8. Sicherheiten

  • Vereinbaren Auftragnehmer und Auftraggeber Sicherheiten zu Gunsten des Auftraggebers, z.B. für Anzahlungen,  Vertragserfüllung    oder Gewährleistung, so ist damit der Auftragnehmer zur rechtzeitigen Übergabe eine selbstschuldnerischen Bankbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, Anfechtung und Aufrechenbarkeit – im Falle des Verzichts auf die Einrede der Aufrechenbarkeit allerdings nur in den Fällen, dass die Gegenforderung streitig ist oder nicht rechtskräftig festgestellt ist - verpflichtet. Die ausstellende Bank oder Kreditversicherung muss in der Europäischen Union zugelassen sein und zum Zeitpunkt der Übergabe der Bürgschaft an den Auftraggeber mindestens über ein Rating von mindestens „A-“ gemäß Standard & Poors oder über das entsprechende Rating von Moody’s verfügen.

9. Gewährleistung

  • Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen für einen Zeitraum von

    24 Monaten ab Gefahrübergang frei von Mängeln bleiben, sofern das Gesetz oder der Vertrag nicht eine längere Frist vorsehen.

  • Erfolgt die Inbetriebnahme später als die Abnahme, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tag der Inbetriebnahme, spätestens jedoch 12 Monate nach Entgegennahme der Lieferung/Leistung.
  • Wählt der Auftraggeber im Falle eines Mangels eine Neulieferung, so hat der Auftragnehmer nicht nur die Neulieferung auf seine Kosten zu übernehmen, sondern auch den Ausbau des mangelhaften und Einbau des neuen Teils.
  • Vereinbaren Auftragnehmer und Auftraggeber eine Regelung zu Serienmängeln, so sind im Falle eines Serienschadens die entsprechenden Nachbesserungsarbeiten bei sämtlichen bisher gelieferten und noch zu liefernden Leistungen/Teilen durchzuführen (auch an bisher nicht von den Serienschäden betroffenen Lieferungen/Leistungen). Beim Auftreten von Serienfehlern verlängert sich für Teile, bei denen der Mangel aufgetreten ist, die vereinbarte Gewährleistungsfrist um 24 Monate.
  • Für nachgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die vereinbarte Gewährleistungsfrist ab der Mängelbeseitigung neu zu laufen.

10. Produkthaftung

  • Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Schadenersatzansprüchen frei, die gegen den Auftraggeber wegen Fehlern eines vom Auftragnehmer gelieferten Produkts geltend gemacht werden können.
  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mind. EUR 2,5 Mio. (zwei Millionen Fünfhunderttausend Euro) pro Personenschaden/Sachschaden bzw. mind. EUR 5,0 Mio. (fünf Millionen Euro) pro anno zu unterhalten und weist diese auf Anforderung des Auftraggebers nach. Eine Begrenzung der Ansprüche des Auftraggebers stellt dies jedoch nicht dar. Die Deckungssumme kann einvernehmlich herabgesetzt werden, soweit der Auftragnehmer den Nachweis eines geringeren Schadensrisikos für den Auftraggeber erbringt.

11. Gewerbliche Schutzrechte

  • Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter ist.
  • Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist der Auftragnehmer für deren Geltungsdauer dem Auftraggeber zum Ersatz aller diesem und dem Dritten hieraus entstehenden Schäden verpflichtet. Der Auftraggeber ist in diesem Fall auch berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung etc. des Liefergegenstandes zu erwirken.

12. Erfüllungsgehilfen

  • Der Auftragnehmer hat für Lieferungen und Leistungen seiner Zulieferer ebenso wie für eigene Lieferungen und Leistungen einzustehen; die Zulieferer des Auftragnehmers gelten mithin als seine Erfüllungsgehilfen.

13. Geheimhaltung, Zeichnungen

  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellungen des Auftraggebers und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten strengstens vertraulich zu behandeln.
  • Vom Auftraggeber gemachte Angaben, von ihm oder dem Auftragnehmer auf Grund solcher Angaben angefertigte Zeichnungen etc. dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers anderweitig verwendet oder verwertet werden.
  • Durch Abnahme oder Billigung vom Auftragnehmer vorgelegter Zeichnungen und Muster wird die alleinige Verantwortlichkeit des Auftragnehmers nicht berührt.

14. Aufrechnung, Abtretungsverbot

  • Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen Forderungen, die ihm oder den verbundenen Gesellschaften (§ 15 AktG) der NETINERA-Gruppe gegen den Auftragnehmer zustehen, gegen alle Forderungen aufzurechnen, die der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber oder gegen einer der vorstehenden Gesellschaften hat. Der Auftragnehmer stimmt entsprechenden Forderungsabtretungen innerhalb des NETINERA-Konzerns bereits jetzt zu. Auf Wunsch wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Liste der Gesellschaften der NETINERA-Gruppe zukommen lassen.
  • Gegen Forderungen des Auftraggebers darf der Auftragnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dies gilt nicht, soweit Gegenforderungen und Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind.
  • Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber, ohne dessen schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

15. Beistellungen

  • Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gegenstände, egal welcher Art, so bleiben diese im Eigentum des Auftraggebers. Sie sind ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Mit deren Übergabe an den Auftragnehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder Verschlechterung auf den Auftragnehmer über. Der Auftragnehmer wird für ausreichenden Versicherungsschutz (Sach-und Haftpflichtversicherung) mindestens in Höhe des Zeitwerts des überlassenen Gegenstandes sorgen, diesen für die Zeit der Überlassung aufrechterhalten und auf Aufforderung des Auftraggebers entsprechend nachweisen.
  • Der Auftragnehmer prüft die Ordnungsgemäßheit, Funktionsfähigkeit und Mangelfreiheit der überlassenen Gegenstände. Auftragnehmer und Auftraggeber fertigen hierüber ein schriftliches Übergabeprotokoll an.

16. Ersatzteile, System- und Steuerungssoftware

  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen branchenspezifischen technischen Nutzung, mindestens jedoch 15 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes, zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
  • Ersatzteile müssen den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Übergabe entsprechen.
  • Für Ersatzteile gilt eine Gewährleistung von 24 Monaten.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, Ersatzteile unmittelbar bei den Lieferanten des Auftragnehmers zu bestellen.
  • Für System- und Steuerungssoftware muss der Auftragnehmer für den Zeitraum der gewöhnlichen branchenspezifischen technischen Nutzung, mindestens jedoch 15 Jahre nach der letzten Lieferung, zu angemessenen Bedingungen Updates zur Verfügung stellen können.

17. Rücktritt

  • Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, sofern der Auftragnehmer sich mit mehr als der Hälfte der vereinbaren Lieferung/Leistung für mindestens 3 Monate oder für mindestens 5 Monate auch nur mit einem Teil der Lieferung/Leistung in Verzug befindet, es sei denn der Auftragnehmer hat den Verzug nicht zu vertreten.
  • Der Auftraggeber ist ebenso zum Rücktritt berechtigt, sofern auf Grund eines Lieferverzuges, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, ein Verkehrsvertrag des Auftraggebers gekündigt wird und somit der vereinbarte bzw. erkennbare Verwendungszweck entfällt.
  • Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber in den Fällen des Rücktritts zusätzlich Schadenersatz bzw. Aufwendungsersatz.
  • Dies gilt entsprechend, soweit der Verwendungszweck mit der Lieferung/Leistung nicht erreicht werden kann bzw. gefährdet ist.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges

  • Erfüllungsort für die Lieferung ist der Bestimmungsort, für die Zahlung der Sitz des Auftraggebers.
  • Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie unter Ausschluss der Verweisungsnormen   des   Internationalen Privatrechts.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Gericht am Sitz des Auftraggebers.
  • Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht.

19. Datenschutz

  • Die Parteien verpflichten sich, alle personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhalten, entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. Die personenbezogenen Daten sind ausschließlich zur Abwicklung von Anfragen, Bestellungen und zur Verbesserung des Services des Auftraggebers zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Betroffene haben jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung ihrer gespeicherten Daten. Die Regelungen zu den Informationspflichten des Auftraggebers auf dessen Internetseite bleiben unberührt.

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für Verträge, die ab dem 24.02.2026 geschlossen werden.